Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern in Spanien
Wenn ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land (Drittstaat) stammt und nach Spanien zieht oder den EU-Bürger dorthin begleitet, ist es erforderlich, innerhalb von drei Monaten eine sogenannte Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers zu beantragen. Diese Karte sichert den legalen Aufenthalt in Spanien und gewährt Zugang zu grundlegenden Rechten.
Was ist die Aufenthaltskarte?
Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers ist ein offizielles Dokument, das es Nicht-EU-Angehörigen ermöglicht, sich länger als drei Monate legal in Spanien aufzuhalten. Sie dient als Identifikations- und Aufenthaltsnachweis und erleichtert unter anderem den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu sozialen Leistungen.
Wer kann die Karte beantragen?
Berechtigt sind Familienangehörige eines EU-Bürgers ohne EU-Staatsangehörigkeit. Dazu zählen:
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
- Kinder unter 21 Jahren sowie ältere Kinder, wenn sie finanziell abhängig sind
- Eltern oder Großeltern, sofern sie ebenfalls abhängig sind
Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
Damit ein Antragsteller die Aufenthaltskarte erhalten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der EU-Bürger muss in Spanien wohnen und sein Aufenthaltsrecht ausüben
- Die familiäre Beziehung muss durch offizielle Dokumente belegt werden
- Der EU-Bürger muss über ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung verfügen, um sich selbst und seine Familienangehörigen zu versorgen
So läuft das Antragsverfahren ab
Der Antrag auf die Aufenthaltskarte muss innerhalb von drei Monaten nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle gestellt werden. Benötigt werden:
- Gültiger Reisepass
- Nachweis der familiären Beziehung
- Anmeldung oder Nachweis des Aufenthalts des EU-Bürgers in Spanien
- Nachweis über Krankenversicherung und finanzielle Mittel
Nach der Antragstellung erhält man eine Eingangsbestätigung. Die Entscheidung über den Antrag kann bis zu sechs Monate dauern.
Gültigkeit und Verlängerung der Karte
Die Aufenthaltskarte ist in der Regel fünf Jahre gültig oder so lange, wie der Aufenthalt des EU-Bürgers dauert, falls dieser kürzer ist. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Wann verfällt das Aufenthaltsrecht?
Das Aufenthaltsrecht kann unter anderem in folgenden Fällen verloren gehen:
- Der EU-Bürger verlässt Spanien oder stirbt und der Familienangehörige hat sich weniger als ein Jahr im Land aufgehalten
- Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten pro Jahr außerhalb Spaniens ohne triftigen Grund
Sonderfälle: Scheidung oder Tod
Eine Scheidung oder der Tod des EU-Bürgers muss nicht automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Das Recht kann unter bestimmten Bedingungen erhalten bleiben:
- Bei einer Ehe, die mindestens drei Jahre bestand, davon mindestens ein Jahr in Spanien
- Wenn das Sorgerecht für gemeinsame Kinder beim Drittstaatsangehörigen liegt
- Im Todesfall, sofern der Aufenthalt bereits bestand und wirtschaftliche Unabhängigkeit sowie Krankenversicherung weiterhin gegeben sind
Meldepflicht bei Veränderungen
Alle relevanten Änderungen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Dazu gehören:
- Änderung des Familienstands (z. B. Scheidung, neue Ehe)
- Adressänderungen
- Tod des EU-Bürgers
Das Versäumnis, solche Änderungen zu melden, kann zu rechtlichen Konsequenzen führen und den Aufenthaltsstatus gefährden.
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Rückwirkend bis zu drei Jahre möglich
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Wie hoch ist die Entschädigung?
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- 250 Euro bei Kurzstrecken bis 1.500 km
- 400 Euro bei Mittelstrecken zwischen 1.500 km und 3.500 km
- 600 Euro bei Langstrecken über 3.500 km
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